Aus der Definition des Begriffs „Sponsoring” (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998; BStBl 1998 I S. 212) ergibt sich, dass umsatzsteuerlich häufig ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten. Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind die vertraglichen (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten. Die nachstehenden Ausführungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der Vereinbarungen eine andere Beurteilung geboten ist.
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