Nach § 46 des Niedersächsichen Landesrundfunkgesetzes v. 9.11.1993 (Nds. GVBl. S. 523) können bestimmte Trägergemeinschaften Offene Kanäle im Hörfunk und Fernsehen betreiben. Es muss gewährleistet sein, dass Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen, die selbst nicht Rundfunk- und Fernsehveranstalter sind, Gelegenheiten erhalten, eigene nichtkommerzielle Beiträge zu verbreiten. In Niedersachsen wurde das Projekt Offener Kanal zunächst als Modell zur Erprobung eingeführt und auf fünf Jahre befristet. Die Befristung des Modellprojekts endet zum 31.3.2002.
Trägervereine der Offenen Kanäle können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie
die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb des Offenen Kanals gewährleisten und ihn für die Nutzer kostenlos bereitzuhalten und
die Nutzer journalistisch, dramaturgisch und technisch bei der Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehbeiträgen beraten.
Es gehört nicht zu ihren Aufgaben, selbst Beiträge oder Programme zu erstellen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|