Verfügung vom 22. Oktober 2002 - Az. w. o. -
Der BFH hat in dem Revisionsverfahren -
Aussetzung der Vollziehung ist nach der Bezugsverfügung nicht zu gewähren. Zwischenzeitlich liegen Beschlüsse mehrerer Finanzgerichte vor, in denen zwar stets das Vorliegen „ernstlicher Zweifel” bejaht wird, aber unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob wegen Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung zu bewilligen bzw. abzulehnen ist. Gegen den ablehnenden Beschluss des FG Düsseldorf (vom 13. Dezember 2002 -
Die OFD bittet in bei den Finanzgerichten anhängigen Verfahren wegen Gewährung von Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO vorsorglich - für den Fall der Stattgabe - die Zulassung der Beschwerde (§ 128 Abs. 3 FGO) zu beantragen.
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