Nach Erörterung mit dem Ndsächs. Sozialministerium ist im Falle des Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen durch eine gutachtliche Stellungnahme nach § 65 Abs. 3 EStDV wie folgt zu verfahren:
1. Ist der Behinderte verstorben und kann für die estl. Vergünstigungen nach § 33b EStG ein Nachweis i. S. des § 65 Abs. 1 und Abs. 2 EStDV nicht erbracht werden, so genügt gem. § 65 Abs. 3 EStDV eine gutachtliche Stellungnahme der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsverwaltung).
Die Versorgungsverwaltung wird erst auf Ersuchen des zuständigen FA tätig (§ 65 Abs. 3 letzter Satz EStDV).
Die Versorgungsverwaltung wird Rechtsnachfolger von Behinderten, die sich unmittelbar an sie wenden, künftig ausschließlich an das FA verweisen, das vor einem Ersuchen nach § 65 Abs. 3 letzter Satz EStDV insbesondere prüft, ob die gutachterliche Stellungnahme zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen erforderlich ist.
Die Versorgungsbehörde übersendet die gutachtliche Stellungnahme, bei der es sich nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, an das FA.
2. Die Versorgungsverwaltung unterscheidet zwei Fallgruppen:
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