Nach den BFH-Urteilen vom 30. Juni 2005, BStBl 2006 II S. 491 und 492, können Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Diese Kosten entstehen dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des BFH nicht zwangsläufig, weil in einem Mediationsverfahren lediglich Regelungen über Familiensachen außerhalb des Zwangsverbundes nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO vereinbart werden.
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