Für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren gilt Folgendes:
Nach Art. 110 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl Teil I S. 2911) - EGInsO - treten die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 in Kraft. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird. Für Verfahren, deren Eröffnung vor dem 1. Januar 1999 beantragt wurde, verbleibt es bei der Anwendung der bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung.
Die Vorschriften der Abschn. 58 bis 62 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind bis zur Anpassung an die InsO sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Regelungen der InsO ausdrücklich entgegenstehen (z. B. zur Geltendmachung von Nebenansprüchen gegen den Insolvenzschuldner persönlich oder zu den Vorrechten des §
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|