Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6 a UStG ist u. a., dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen wird (§ 6 a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Damit kann aber nur die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers gemeint sein (BFH-Beschluss vom 2. April 1997
Führen die Ermittlungen von ausländischen Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem vom Unternehmer mit USt-IdNr. aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handelt, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht wurde. Es steht dann nämlich fest, dass durch die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Scheinunternehmens nicht die USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet wurde.
Hat der Unternehmer danach nicht die USt-IdNr. des richtigen Abnehmers seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen buchmäßig aufgezeichnet, so können die betroffenen Lieferungen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6 a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden:
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