In jüngster Zeit häufen sich die Anträge von Stpfl., die unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Verluste aus der Veräußerung von WG des „täglichen Gebrauchs” mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften (z. B. Wertpapiergeschäften) ausgleichen bzw. nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnen wollen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Insbesondere handelt es sich hierbei um Verluste aus dem Verkauf sog. Jahreswagen durch Arbeitnehmer der Automobilindustrie.
Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Zu den sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung aller WG des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Berücksichtigung von sonstigen Einkünften nach dieser Vorschrift setzt aber - wie bei allen übrigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG - Einkünfte bzw. Überschusserzielungsabsicht des Stpfl. voraus.
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