Nach § 51 i.V.m § 57 Abs. 1 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre satzungmäßigen Zwecke unmittelbar verwirklichen. Dies kann auch durch eine Hilfsperson geschehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO).
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt:
Eine Körperschaft kann auch dann selbst gemeinnützig sein, wenn sie sich ausschließlich als Hilfsperson einer anderen Körperschaft betätigt.
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