Verlegt ein Stpfl. seinen Wohnsitz ins Ausland, so wechselt mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht häufig auch das für die Besteuerung örtlich zuständige FA (§ 19 Abs. 1 und 2 AO). In einem solchen Fall hat das zuständig gewordene FA von dem in § 26 Satz 1 AO genannten Zeitpunkt (Kenntniserlangung von den die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit begründeten Umständen) - wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels - die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume, zu übernehmen.
Sonderregelungen zur Festlegung der Zuständigkeit sind nicht erforderlich, weil für das Jahr des Wechsels ab dem VZ 1996 nur noch eine Steuerfestsetzung vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht entsteht kein neuer Steuerfall. Die allgemeinen Regelungen für das Aktenabgabe-/Übernahmeverfahren sind daher anzuwenden.
Beispiel 1:
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