OFD Hannover - Verfügung vom 12.10.2001
EZ 1220

OFD Hannover - Verfügung vom 12.10.2001 (EZ 1220) - DRsp Nr. 2008/80647

OFD Hannover, Verfügung vom 12.10.2001 - Aktenzeichen EZ 1220

DRsp Nr. 2008/80647

Zusatzförderung für Fotovoltaikanlagen nach § 9 Abs. 3 EigZulG

Allgemeines

Zu den Solaranlagen, die nach § 9 Abs. 3 EigZulG begünstigt sind, rechnen neben den Solarkollektoranlagen auch Fotovoltaikanlagen. Solarkollektoranlagen wandeln Sonnenenergie in Wärme (Brauchwassererwärmung, Raumheizung) um, die bis zur Nutzung gespeichert wird. Mit Fotovoltaikanlagen wird dagegen die Sonnenenergie unmittelbar in Strom umgewandelt. Dieser Strom kann sofort verbraucht oder aber in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

Volleinspeisung des erzeugten Stroms in das Netz

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000, BGBl I S. 305, erhalten Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die Strom in das Netz einspeisen, seit dem 1. April 2000 eine auf längstens 20 Jahre befristete Einspeisevergütung in Höhe von 0,99 DM/kWh vom jeweils verpflichteten Netzbetreiber. Angesichts der relativ hohen Vergütung für den erzeugten Strom wird der Betreiber üblicherweiseùnicht nur den überflüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an das Energieversorgungsunternehmen veräußern und den für den privaten Bedarf benötigten Strom von diesem zu einem wesentlich niedrigeren Preis erwerben.