Künstliche Tierbesamungen durch Besamungsgenossenschaften unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die künstliche Tierbesamung von einem angestellten Tierarzt oder Besamungstechniker der Besamungsgenossenschaft ausgeführt wird oder ob die Besamungsgenossenschaft mit der künstlichen Tierbesamung einen selbstständigen Tierarzt oder Besamungstechniker beauftragt (A 163 Abs. 4 Nr. 1 UStR).
Tiersamenlieferungen durch Besamungsgenossenschaften an Tierhalter dienen unmittelbar der künstlichen Tierbesamung, wenn der Tiersamen für die Tiere des Tierhalters bestimmt ist und der Tierhalter die künstliche Tierbesamung selbst vornimmt oder damit einen selbstständigen Tierarzt oder Besamungstechniker beauftragt. Auf diese Lieferungen ist deshalb der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG anzuwenden (A 163 Abs. 4 Nr. 2 UStR).
Lieferungen von Tiersamen, die eine Tierbesamungsgenossenschaft an andere Besamungsgenossenschaften oder an Tierärzte oder Besamungstechniker ausführt, dienen nicht unmittelbar der künstliche Tierbesamung.
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