Im Zusammenhang mit der bevorstehenden ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist wiederholt gefragt worden, wie bei Steuerpflichtigen verfahren werden kann, die sich in Liquidation befinden und/oder bei denen die Löschung im Handelsregister bevorsteht. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen der Abtretung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auf eine natürliche Person zuzustimmen, soweit der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Abtretungsanzeige” vorgelegt wird (BStBl 2001 I S. 762). Nach § 46 Abs. 4 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb durch Banken allerdings nur unter Einschränkungen (Abtretung zur Sicherung) möglich. § 37 Abs. 5 Satz 8 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 sieht vor, dass bei der ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zur Verbesserung der Finanzierungslage der Unternehmen eine Abtretung des Anspruchs insbesondere auch an Banken möglich ist. Die Vorschrift ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
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