Es mehren sich Einsprüche gegen Steuerbescheide, mit denen die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kfz für Privatfahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angegriffen wird. Die Stpfl. streben eine „Kostendeckung” auf lediglich 50 v. H. der Kosten an, im übrigen wehren sie sich zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Mehrbelastung gegen den Ansatz des Bruttolistenpreises, unter Hinweis auf die beim FG Münster unter dem Aktenzeichen;
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