Nach Tz. 13 der ESt-Kartei § 22 EStG Nr. 15 gehört zu den Erträgen des übergebenen Vermögens auch der Nutzungswert der vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung, sodass eine ihrem Wesen nach ertragbringende Wirschaftseinheit übertragen wird und eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorliegt. In diesen Fällen handelt es sich daher um einen unentgeltlichen Vorgang (vgl. Tz. 2 der ESt-Kartei § 22 EStG Nr. 15). Folglich kann auch keine EigZul gewährt werden.
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