Bei den von Notaren, Rechsanwälten und Angehörigen verwandter Berufe gegenüber den Auftraggebern abgerechneten Auslagen ist zu entscheiden, ob es sich um Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung oder um durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar), der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden (Mandanten) zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger (Gerichtskasse bzw. Behörde) verpflichtet zu sein (Abschn. 152 UStR). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern geschuldet werden, sind bei ihnen keine durchlaufenden Posten (Abschn. 149 Abs. 6 UStR). Umsatzsteuerlich kommt es auf die Möglichkeit der Weiterbelastung nicht an.
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