Mit den Urteilen vom 25. November 2004 ( BStBl 2005 II S. 415 und 419) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die entgeltliche Überlassung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in §
Die Überlassung von Standard-Software und so genannten Updates ist eine Lieferung (s. Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR).
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