Bei dem Ansatz von Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften und bei der Berücksichtigung des Einkommens von Organgesellschaften ist Folgendes zu beachten:
Erhält eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Verlust- oder Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft und sind darin Beträge im Sinne des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3c EStG enthalten, ist Folgendes zu beachten:
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