OFD Hannover - Verfügung vom 14.08.2001
S 0230

OFD Hannover - Verfügung vom 14.08.2001 (S 0230) - DRsp Nr. 2008/83928

OFD Hannover, Verfügung vom 14.08.2001 - Aktenzeichen S 0230

DRsp Nr. 2008/83928

§ 93 AO Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an Telekommunikationsdienstleiter im Besteuerungsverfahren

Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der FinBeh, in denen

  • zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,

  • zu bekanntem Namen und Anschrift die Rufnummer des Anschlussinhabers erfragt wird,

stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten her, die dem Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterliegen (Verbindungsdaten). § 85 Abs. 3 Satz 3 TKG, wonach eine Verwendung von Kenntnissen über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zulässig ist, soweit das TKG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht, steht daher einer Auskunftserteilung nicht entgegen.