Eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten der FÄ und datenschutzrechtlicher Bedenken kann über eine Veranlagung der Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren erreicht werden. Eine entsprechende Regelung kann durch eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO erfolgen:
Amtsangehörige, deren Beschäftigungsfinanzamt mit ihren steuerlichen Angelegenheiten befasst ist, können den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung mit einem anderen FA anregen. Einem entsprechenden Wunsch ist - ohne dass dies durch den Betroffenen im Einzelnen zu begründen ist - durch Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung mit einem Nachbarfinanzamt Rechnung zu tragen.
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