Verdachtsanzeigen im Zusammenhang mit dem Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG sind von den Besteuerungsfinanzämtern den zuständigen Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen zuzuleiten.
Die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG bzw. nach § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO (vgl. Tzn. 31 und 32 des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2002 -
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