OFD Hannover - Verfügung vom 15.04.2004
S 2332 - 198 - StO 211

OFD Hannover - Verfügung vom 15.04.2004 (S 2332 - 198 - StO 211) - DRsp Nr. 2008/87718

OFD Hannover, Verfügung vom 15.04.2004 - Aktenzeichen S 2332 - 198 - StO 211

DRsp Nr. 2008/87718

Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Geburtstagsempfang seines Arbeitnehmers; - Auslegung der R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2004 -

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung, aber keine Betriebsversammlung i. S. der R 72 LStR) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 - VI R 48/99 -, BStBl 2003 II S. 724). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Veranstaltungen (Empfänge) privater als auch öffentlicher Arbeitgeber.

  • Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn dieses Arbeitnehmers zuzurechnen.