Der Pflegepauschbetrag soll die häusliche Pflege stärken und die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen mit sich bringt, steuerlich anzuerkennen.
Wer eine nicht nur vorübergehend hilflose und damit pflegebedürftige Person persönlich im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut, kann anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag von 1 800 DM im Kj in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 6 EStG). Das gilt auch bei Pflege des hilflosen Ehegatten.
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