Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (sog. Sachlotterie) bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-Urt. v. 10.12.
von den Ordnungsämtern genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Lotterien den Wert von 75 000 DM nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),
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