Den Finanzbehörden stehen zur Sicherung des Steueranspruchs grundsätzlich zwei Wege des dinglichen Arrestes
der strafprozessuale StPO -Arrest
Dabei entwickelt die aktuelle Rechtsprechung der Zivilgerichte derzeit eine gewisse Vorrangstellung des AO -Arrestes vor dem StPO -Arrest, soweit den Finanzbehörden beide Arrestmöglichkeiten gleichwertig nebeneinander zur Verfügung stehen. Danach sei von einem deutlich reduzierten Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines StPO -Arrestes auszugehen, soweit die Finanzbehörden trotz Kenntnis aller wesentlichen Umstände und hinreichend verfügbarer Zeit von dem AO -Arrest keinen Gebrauch machen würden.
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