OFD Hannover - Verfügung vom 15.10.2009
S 7106 - 264 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 15.10.2009 (S 7106 - 264 - StO 171) - DRsp Nr. 2009/80647

OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2009 - Aktenzeichen S 7106 - 264 - StO 171

DRsp Nr. 2009/80647

Umsatzsteuerliche Behandlung der in Zusammenhang mit der Vermessung einer Liegenschaft durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung, durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und kommunale Körperschaften erbrachten Leistungen ab 1. Oktober 2009

I. Allgemeines

Das Land hat als Träger des amtlichen Vermessungswesens ein Landesbezugssystem vorzuhalten und die Liegenschaften und die Topografie für das Landesgebiet nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 - NVermG -, Nds. GVBl. 2003 S. 5).

Die Aufgaben werden von der Vermessungs- und Katasterverwaltung (VKV) wahrgenommen (§ 6 Abs. 1 NVermG). Die VKV ist verpflichtet, Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen (Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, bestehend aus der Liegenschaftskarte, dem Flurstücknachweis, dem Eigentümernachweis, dem Flurstücknachweis mit Eigentümerangaben, dem Bestandsnachweis und der Bestandsübersicht aus dem Liegenschaftsbuch) auf Antrag bereitzustellen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 NVermG).

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - ÖbVI - (§ 6 Abs. 2 NVermG), andere behördliche Vermessungsstellen (§ 6 Abs. 3 NVermG) und kommunale Körperschaften (§ 6 Abs. 4 NVermG) wirken bei der Erfüllung der Aufgaben in unterschiedlichem Umfang mit.