Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 (BGBl 2003 I S.
Eines dieser Instrumente sind die sog. „Ein-Euro-Jobs”. Die gesetzliche Grundlage bilden § 2 i. V. mit §
§ 2 SGB II (Grundsatz des Forderns)
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfsbedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) […]
§
(1) […]
(2) […]
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