Gem. §
Gem. § 38 SGB V werden von den Sozialversicherungsträgern die Kosten für die Pflege von Säuglingen und Kleinkindern in angemessener Höhe übernommen, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert bzw. auf Hilfe angewiesen sind und die Eltern oder Verwandten die Pflege nicht ausführen können. Einrichtungen, in denen gesunde Kinder und Säuglinge gepflegt werden, deren Eltern/Sorgeberechtigte wegen einer eigenen Erkrankung ihrer Sorgepflicht nicht nachkommen können, fallen abweichend von den ustl. Regelungen zu § 4 Nr. 16e UStG ebenfalls unter die gewstl. Befreiungsvorschrift des §
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