Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 19. Dezember 2000 (BStBl 2000 I S. 28) geänderten Fassung können steuerbegünstigte Körperschaften bei Werbung für Unternehmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wählen, ob sie in der Besteuerung den tatsächlichen Gewinn oder 15 v. H. der Einnahmen aus dem Betrieb zugrunde legen wollen, wenn die Werbung Im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb statt findet. Die Neuregelung gilt ab 1. Januar 2000.
Bei gemeinnützigen Sportvereinen ist die pauschalierte Gewinnermittlung für Werbung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, die bei sportlichen Veranstaltungen durchgeführt werden, nur zulässig, wenn die sportliche Veranstaltung nach §
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