OFD Hannover - Verfügung vom 16.08.2000
S 7303 a - 4 - StO 354

OFD Hannover - Verfügung vom 16.08.2000 (S 7303 a - 4 - StO 354) - DRsp Nr. 2008/82133

OFD Hannover, Verfügung vom 16.08.2000 - Aktenzeichen S 7303 a - 4 - StO 354

DRsp Nr. 2008/82133

§ 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG; Begriff der Übernachtungskosten

Nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999 - IV D 1 - S 7314 - 48/99 - (BStBl 1999 I S. 964) sind für den Begriff der Übernachtungskosten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 40 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LStR 2000 entsprechend anzuwenden. Nach R 40 Abs. 1 Satz 1 LStR 2000 sind Übernachtungskosten die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die Persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Aufwendungen für die Unterhaltung von eigenen oder auf Dauer angemieteten Häusern usw. dienen nur mittelbar der Übernachtung von Arbeitnehmern.

Danach sind z. B. Aufwendungen für

  • die Anschaffung bzw. Unterhaltung unternehmenseigener oder angemieteter Quartiere,

  • die Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagenabteils,

  • Wohnwagen oder Wohncontainer, sofern diese als Übernachtungsmöglichkeit für Arbeitnehmer bei weit von ihrem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt werden, und

  • Schlafkojen in Lkw

keine Übernachtungskosten im Sinne des § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG. Die auf diese Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar.