Für das LSt-Ermäßigungsverfahren 2003 sind aufgrund von Änderungen des EStG durch das zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBl 2001 I S.
Der unschädliche Betrag der eigenen Einkünfte und der zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung geeigneten Bezüge eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beträgt ab Kj 2003: 7 428 € (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung).
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