Nach Nr. 2 des Erl. v. 5.1.1994 - S 1301 - 306 - 33 2 - werden bei der Ermittlung der 183 Tage als Tage der Anwesenheit (Aufenthaltstage) des AN im Tätigkeitsstaat auch solche Tage voll mitgezählt, an denen er nur kurzfristig dort anwesend war (z. B. der Ankunftstag und der Abreisetag). Auf Bruchteile solcher Tage kommt es nur bei der Ermittlung des anteilig von der deutschen Besteuerung freizustellenden Arbeitslohns an.
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