Zinsvorteile aus ArbG-Darlehen im Banken- und Kreditgewerbe sind unter Anwendung des Abschn. 31 Abs. 8
Werden von Banken oder Kreditinstituten entsprechende Anträge beim Betriebsstätten-FA mit dem Ziel gestellt, die Besteuerung von Zinsvorteilen zu vermeiden, wird gebeten folgendes zu beachten:
Aus dem Antrag muß hervorgehen, daß es sich bei den Zinsvorteilen um sonstige Bezüge handelt. Ein sonstiger Bezug liegt vor, wenn der Zinszahlungszeitraum, mithin der Zeitraum, für den die Zinsen abgerechnet werden und zu entrichten sind (Fälligkeit), den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet. Dabei ist auf die vertragliche Gestaltung zwischen ArbG und AN abzustellen.
Ein solcher Pauschalierungsantrag darf ausschließlich Darlehen betreffen, deren Effektivverzinsung mindestens 6 v. H. beträgt.
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