OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2000
S 4500

OFD Hannover - Verfügung vom 17.03.2000 (S 4500) - DRsp Nr. 2008/86034

OFD Hannover, Verfügung vom 17.03.2000 - Aktenzeichen S 4500

DRsp Nr. 2008/86034

§ 1 GrEStG Gegenstand des Erwerbsvorgangs

1. Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen

Ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem oder unbebautem Zustand ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben sie das bebaute Grundstück zum Vertragsgegenstand gemacht, ist es in diesem Zustand zu besteuern. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen - was häufig vorkommt -, ist der Zustand maßgebend, in dem sich das Grundstück bei Vertragsabschluss befindet (Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 9 Rz. 5). Ein Zustand, den es nicht mehr hat und den es auch nicht mehr erhalten soll, kann nicht Vertragsgegenstand sein (BFH-Urt. v. 17.6.1997,BStBl 1997 II S. 776; Pahlke/Franz a.a.O., § 9 Rz. 6).

2. Künftiger Grundstückszustand als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

Die Frage, in welchem Zustand ein Grundstück zu besteuern ist, stellt sich insbesondere dann, wenn betrennte Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen werden. Solche Verträge können bereits zivilrechtlich verknüpft sein (siehe Ziffer 2.1), sie können aber auch nach den besonderen grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen als Einheit zu behandeln sein (siehe Ziffer 2.2).

2.1 Zivilrechtliche Verknüpfung des Grundstücksvertrags und des Bauvertrags