Tritt ein Zuständigkeitswechsel einhierzu s. AO -Kartei § 26 AO Karte 1 Nr. 1, so hat das neu zuständig gewordene Finanzamt (FA) die Besteuerung in vollem Umfang zu übernehmen. Es hat also unerledigte Veranlagungen zu bearbeiten und die Kassengeschäfte abzuwickeln. Erforderlichenfalls hat es auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen aus zurückliegenden Jahren vorzunehmen bzw. fortzuführen, weil die Zuständigkeit für die Besteuerung auch die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen umfasst. Die Besteuerung ist auch zu übernehmen, wenn
Veranlagungen noch nicht durchgeführt worden sind,
die Steuerpflicht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht gewechselt hat,
über Anträge des Steuerpflichtigen (Stpfl.) (z.B. auf Erlass von Steuern) noch nicht entschieden ist.
Auch ein anhängiges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren hindert die Aktenabgabe nicht, weil nach § 367 Abs. 1 Satz 2 AO jeder nach Erlass des Verwaltungsaktes eintretende Zuständigkeitswechsel auch eine Zuständigkeitsänderung im Einspruchsverfahren bewirktFG Hamburg, rkr. Urteil vom 13. April 1989 (EFG 1989 S.
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