Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung bei Deponiegrundstücken nach erfolgter Ablagerung Folgendes:
Die Nutzung eines Deponiegrundstücks durch Verfüllung stellt kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, sondern ist unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2003,BStBl 2003 II S. 878 und vom 17. Dezember 2003, BStBl 2004 II S. 519). Absetzungen für Abnutzung (§ 7 Abs. 1 EStG) oder für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) sind daher unzulässig.
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