Aufgrund der 8. und 13. EG-Richtlinie sind die EG-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Staat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen.
Bei den zentralen Erstattungsbehörden können sowohl Anträge nach der 8. EG-Richtlinie (von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind), als auch nach der 13. EG-Richtlinie (von Steuerpflichtigen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind) gestellt werden.
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