OFD Hannover - Verfügung vom 18.02.2000
S 2375 - 8 - StO 216

OFD Hannover - Verfügung vom 18.02.2000 (S 2375 - 8 - StO 216) - DRsp Nr. 2008/81198

OFD Hannover, Verfügung vom 18.02.2000 - Aktenzeichen S 2375 - 8 - StO 216

DRsp Nr. 2008/81198

§ 41 EStG Aufbewahrungsfrist für Belege zum Lohnkonto

Aufgrund der Änderung des § 147 Abs. 3 AO durch das Steueränderungsgesetz 1998 vom 19. Dezember 1998 (BStBl 1999 I S. 117) ist die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und bestimmte Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen von sechs auf zehn Jahre verlängert worden, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.

Wegen der Sonderregelung in § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG hat diese Änderung jedoch keine Auswirkungen auf die sechsjährige Aufbewahrungsfrist der Lohnkonten und der dort aufzubewahrenden Belege und Freistellungsbescheinigungen nach § 39 b Abs. 6 Satz 2 EStG.