Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen regelt die OFD die Zuständigkeit für Stundung der Landessteuern und sonstigen Steuern und Abgaben, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden - jeweils einschließlich Nebenleistungen -, wie folgt:
in eigener Zuständigkeit
a)
Beträge bis 100.000,- Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
b)
höhere Beträge bis zu sechs Monaten;
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
a)
Beträge bis 250.000,- Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
b)
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
mit Zustimmung der OFD in allen übrigen Fällen.
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.
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