Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 (KSt-Kartei § 38 KStG Karte 2) ist für die Genossenschaften eine Milderungsregelung dahingehend getroffen worden, dass die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder nur insoweit als Leistung im Sinne des § 38 KStG anzusehen ist, als die Rückzahlungen die Einzahlungen desselben Jahres übersteigen.
Inzwischen ist eine Ergänzung des § 38 KStG vorgesehen mit dem Ziel, die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen an ausscheidende Mitglieder nur dann als Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG anzusehen, wenn es sich dabei um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG handelt. Die Änderung wird voraussichtlich in allen offenen Fällen anzuwenden sein.
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