OFD Hannover - Verfügung vom 18.05.2000
S 3811 - 55 - StO 243

OFD Hannover - Verfügung vom 18.05.2000 (S 3811 - 55 - StO 243) - DRsp Nr. 2008/82557

OFD Hannover, Verfügung vom 18.05.2000 - Aktenzeichen S 3811 - 55 - StO 243

DRsp Nr. 2008/82557

§ 12 ErbStG Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien und umgekehrt (§ 11 BewG, R 95 Abs. 5 ErbStR)

Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die Finanzverwaltung früher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage 31. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1995; vgl. Erlass vom 27. August 1998 - S 3263 - 50 - 34 2). Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 21. April 1999 - II R 87/97 - (BStBl 1999 II S. 810) die Praxis der Finanzverwaltung verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden.

Die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, das Urteil anzuwenden und die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden.