OFD Hannover - Verfügung vom 18.07.2000
S 2227 - 97 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 18.07.2000 (S 2227 - 97 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/81243

OFD Hannover, Verfügung vom 18.07.2000 - Aktenzeichen S 2227 - 97 - StO 221

DRsp Nr. 2008/81243

§ 4 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrtenentspricht den BMF-Schreiben vom 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562 und vom 4. August 1999, BStBl I 1999, 727

Zusatz der OFD:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt angefallenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Für bestimmte Berufsgruppen sind aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaften nach Rn. 18 bis 21 der vorstehenden Karteiverfügung Erleichterungen bei den Aufzeichnungen zugelassen worden.

Die Erleichterungen unter Rn. 19 können auch bei der Führung eines Fahrtenbuches von Fahrlehrern angewendet werden. Mit dem neben dem Fahrtenbuch zu führenden Tagesnachweis ist es ausreichend, bei aufeinanderfolgenden Fahrstunden nur den Kilometerstand zu Beginn und Ende sowie bei zusammenhängenden Fahrschulfahrten lediglich den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Gesamtlehrfahrzeiten aufzuzeichnen.