OFD Hannover - Verfügung vom 18.07.2000
S 7102

OFD Hannover - Verfügung vom 18.07.2000 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86873

OFD Hannover, Verfügung vom 18.07.2000 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86873

§ 1 UStG Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs (EV) bis zum 31.3.1999

Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (EG-RL) sehen die Besteuerung der Entnahme und der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf vor, es sei denn, dass bei der Entnahme der Gegenstand oder seine Bestandteile und bei der Verwendung der Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Unternehmer können sich gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2a und b UStG auf diese Besteuerungsverbote berufen.

Eine Verknüpfung zwischen der EV-Besteuerung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht dagegen nicht bei der Dienstleistungsentnahme.

1. Einzelheiten zur Besteuerung des Entnahme-EV1 Abs. 1 Nr. 2a UStG - Art. 5 Abs. 6 6. EG-RL) ergeben sich aus Abschn. 8 UStR 1996 und der USt-Kartei - BMF - S 7101 Karte 14 zu § 1 UStG. In dem Revisionsverfahren V R 8/98 hat der BFH dem EuGH durch Beschluss v. 15.7.1999 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie der Begriff der Bestandteile in Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL auszulegen ist (UR 1999 S. 413). Das Revisionsverfahren V R 8/98 ist in die gelbe Liste zum BStBl II aufgenommen. Rechtsbehelfsverfahren zu dieser Frage ruhen deshalb. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu entsprechen.