Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (EG-RL) sehen die Besteuerung der Entnahme und der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf vor, es sei denn, dass bei der Entnahme der Gegenstand oder seine Bestandteile und bei der Verwendung der Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Unternehmer können sich gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2a und b UStG auf diese Besteuerungsverbote berufen.
Eine Verknüpfung zwischen der EV-Besteuerung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht dagegen nicht bei der Dienstleistungsentnahme.
1. Einzelheiten zur Besteuerung des Entnahme-EV (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a UStG - Art.
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