Nach der VO über Zuständigkeiten von FA für den Bereich mehrerer FÄ v. 10. 1. 1991 (BStBl 1991 I S. 251) sind für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zuständig:
(1) das FA Hannover-Nord für die FÄ in den Regierungsbezirken Braunschweig, Hannover und Lüneburg,
(2) das FA Oldenburg, (Oldb) für die FÄ im Bereich des Regierungsbezirks Weser-Ems.
Die Zuständigkeitsvereinbarung erstreckt sich auf die Ausstellung der Bescheinigungen über die Freistellung vom Steuerabzug nach Tz. 1.3 der EStKartei § 50a EStG Nr. 4.
Für den Steuerabzug von Vergütungen an beschränkt stpfl. Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 50a Abs. 1 EStG verbleibt es bei der in § 50a Abs. 5 EStG i. V. mit § 73e EStDV getroffenen Zuständigkeitsregelung.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des FinVerw-Gesetzes obliegt die Entlastung von deutschen Abzugsteuern aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Die Entlastung umfaßt:
(1) Erstattungen der auf Kapitalerträge entfallenden Abzugsteuer,
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