Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
die Anzeigen der Standesämter (Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch, Durchschriften der Sterbeurkunden, Totenlisten; § 34 ErbStG, § 4 ErbStDV),
die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser (§ 34 ErbStG, § 9 ErbStDV),
die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte (§ 34 ErbStG, § 6 ErbStDV),
die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
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