OFD Hannover - Verfügung vom 18.10.2001
S 3715 - 1 - StO 243

OFD Hannover - Verfügung vom 18.10.2001 (S 3715 - 1 - StO 243) - DRsp Nr. 2008/82573

OFD Hannover, Verfügung vom 18.10.2001 - Aktenzeichen S 3715 - 1 - StO 243

DRsp Nr. 2008/82573

Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer (ErbStVA)

1. Ermittlungsverfahren

1.1 Erwerbe von Todes wegen

1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  • die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,

  • die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,

  • die Anzeigen der Standesämter (Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch, Durchschriften der Sterbeurkunden, Totenlisten; § 34 ErbStG, § 4 ErbStDV),

  • die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser (§ 34 ErbStG, § 9 ErbStDV),

  • die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte (§ 34 ErbStG, § 6 ErbStDV),

  • die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.

1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden,

1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  • die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),

  • die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV,