Mit v.g. Verfügung wurde die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur Zusatzversorgung nach Anlage 7a EKT steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen und zur Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind.
Diese Rechtsauffassung ist durch die Änderung des vorgenannten Tarifvertrages ab 01.01.2004 überholt.
Die von den betroffenen Arbeitnehmern für die Zusatzversorgung zu leistenden Beteiligungen werden vom Arbeitgeber ab 2004 bereits bei der Ermittlung des Bruttolohns berücksichtigt. Sie stellen keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar und sind erst bei der späteren Auszahlung der Versorgungsbezüge gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.
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