Bei der Festsetzung von Zinsen für Beträge, die in einem Verfahren vor den Steuergerichten streitig waren und nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits dem Kläger zu erstatten oder nachträglich zu vergüten sind, bittet die OFD, neben dem AEAO zu § 236 AO die nachstehenden Hinweise zu beachten:
Erstattungszinsen sind zu zahlen für
Steuererstattungsansprüche oder wenn ein Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zunächst abgelehnt und danach ein Erstattungsbetrag erfolgreich eingeklagt worden ist.BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 - BStBl 1982 II S. 150
Steuervergütungsansprüche (z. B. aus Vorsteuerüberschüssen)
Ansprüche auf Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Investitionszulage, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen).
Eine Verzinsung der Ansprüche auf Erstattung der Kirchensteuer ist in Niedersachsen nicht vorgesehen.§
Die Herabsetzung von Haftungsansprüchen und steuerlichen Nebenleistungen fällt nicht unter die Zinsregelung.
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