Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) sieht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein obligatorisches außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner vor, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dieses Verfahren müssen die Schuldner mit Hilfe einer ,,geeigneten Person oder Stelle'' führen, die hierüber auch eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen hat. Für diese Aufgabe kommen neben den in § 3 StBerG genannten Personen u.a. Schuldnerberatungsstellen z. B. der Kommunen, Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrt in Betracht, die jedoch bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen haben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S.
Danach sind Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
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