Sinn und Zweck der Hinzuziehung nach § 360 AO ist es, in das Verfahren Dritte als Beteiligte einzubeziehen, die nicht Einspruch eingelegt haben oder die Gegner des Einspruchsführers sind, denen gegenüber aber die Entscheidung zweckmäßig oder auch notwendig bindende Wirkung haben soll. Sie soll das Verfahren vereinfachen und abweichende Entscheidungen vermeiden.
Unterschieden wird dabei zwischen der
Eine Hinzuziehung ist nicht geboten in einem Verfahren über die Aussetzung der VollziehungBFH-Urteil vom 22. Oktober 1980,BStBl 1981 II S. 99 sowie bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf. BFH-Urteil vom 9. Mai 1979,BStBl 1979 II S. 632
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