In der Bezugsverfügung wurde über die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten informiert. Nach den Urteilen vom 17. Dezember 2002 und vom 4. Dezember 2002, BStBl 2003 II S. 403 bzw. 407, stellen Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten dar. Zwischenzeitlich liegen weitere Entscheidungen vor, in denen der BFH seine Rechtsprechung weiterentwickelt hat. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich erst über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, sobald sie im BStBl veröffentlicht werden. Im Vorgriff auf weitere Veröffentlichungen ist, zurzeit folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Aufwendungen für
ein berufsbegleitendes Erststudium, vgl. BFH-Grundsatzurteil vom 17. Dezember 2002, BStBl 2003 II S. 407 bzw.
eine Umschulungsmaßnahme, die eine Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln, vgl. BFH-Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2002, BStBl 2003 II S. 403,
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